Info
Sehr geehrte Frau Grundmann,
sehr geehrte Frau Harenberg,
sehr geehrte Frau Werner,
im Nachgang zum Protokoll unserer Beratung vom 01.03.2011 wurde die SBAD durch Frau Harenberg gebeten, den Punkt:
Verschiedenes à Wahl 2. Fremdsprache ausführlicher im Protokoll darzustellen.
Diesem Anliegen möchte ich hiermit nachkommen:
Frage der Eltern:
Warum kann am Gymnasium die zweite Fremdsprache nicht frei gewählt werden?
Antwort der SBAD:
Für die Wahl der zweiten Fremdsprache gelten die Regelungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY).
Darin ist im §11 festgelegt, dass in der Klassenstufe 5 die Wahl einer zweiten Fremdsprache ab Klassenstufe 6 im Rahmen des mit der Sächsischen Bildungsagentur abgestimmten Sprachenangebotes der Schule erfolgt.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht. Eine freie Wählbarkeit der zu erlernenden Fremdsprache besteht nicht und kann insofern mitunter auch nicht realisiert werden.
Damit ist verbindlich, dass nach derzeitiger Rechtslage die Wahl der Fremdsprache nicht im Zusammenhang mit der Anmeldung an einem Gymnasium erfolgt, sondern innerhalb des fünften Schuljahres, i.d.R. im zweiten Schulhalbjahr. Der nicht gegebene Rechtsanspruch auf das Erlernen einer bestimmten zweiten Fremdsprache verdeutlicht den Eltern und Schülern, dass jeweils alle an der gewählten Schule angebotenen Fremdsprachen relevant werden können. Der bei der Anmeldung erfasste Wunsch ist für beide Seiten unverbindlich und dient ausschließlich der Information der Schule über eventuell zu erwartende Tendenzen.
Die Fremdsprachenkonzeptionen der Gymnasien sichern Vielfalt und Kontinuität im Fremdsprachenangebot. Ein Wegfall einzelner Fremdsprachen (z.B. Russisch) ist unter Beachtung aller bildungsökonomischen und pädagogischen Gesichtspunkte sowie gesellschaftlicher Erfordernisse nicht vertretbar.
Die Schulleitungen werden durch die SBA nochmals darauf hingewiesen, die Eltern bereits bei der Anmeldung Ihres Kindes auf die Rechtslage und sich daraus möglicherweise ergebende Konsequenzen hinzuweisen.
Freundliche Grüße
Katrin Reis
Pressereferentin